Verbesserungsbeiträge für Hochbehälter Neubau und Kläranlage Pfaffenhofen

Warum werden Verbesserungsbeiträge erhoben?

Die Gemeinden Ilmmünster und Hettenshausen investieren voraussichtlich 5,7 Millionen Euro in die Wasserversorgung und rund 2,3 Millionen Euro in die Entsorgungssicherheit für die Kläranlage Pfaffenhofen. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind die Gemeinden Ilmmünster und Hettenshausen verpflichtet, diese Investitionskosten in Form von Beiträgen oder Gebühren auf die Grundstückseigentümer umzulegen (Prinzip der Kostendeckung).

 

Folgende Gründe, die für die Finanzierung über Verbesserungsbeiträge sprechen, lagen dieser Entscheidung zu Grunde:

  • Die bestehenden Geschossflächen werden kontrolliert. Bisher nicht abgerechnete Geschoßflächen werden ermittelt.
  • Auch unbebaute Grundstücke und Leerstände werden zum Verbesserungsbeitrag herangezogen.
  • Für über Verbesserungsbeiträge finanzierte Anlagenteile werden keine kalkulatorischen Zinsen fällig. Bei der Finanzierung über Gebühren wäre der Gesamtbetrag zu verzinsen, was zu einer erheblichen Mehrbelastung führen würde.
  • Wasser-und Abwassergebühren werden ohnehin steigen:
    • (fast vollständige) Einstellung der Zuschüsse durch den Freistaat
    • Sanierung Ortsnetze
    • Betriebs- und Personalkosten
  • Eigentümer und nicht Mieter zahlen den Beitrag => gerechter

Der Vorteil der intakten Infrastruktur liegt beim Eigentümer. Die laufenden Kosten der Nutzung tragen die Mieter über die Gebühren.

 

Welche Alternativen für die Finanzierung der Investitionen gibt es?

Die Finanzierung kann erfolgen

 

  • mit der Erhebung von Beiträgen (Verbesserungsbeitrag) als Einmalzahlung,
  • mit der Erhebung von Beiträgen (Verbesserungsbeitrag) als Ratenzahlung,
  • mit einem Aufschlag auf die Abwassergebühren oder
  • mit einer Mischung beider Finanzierungsformen

Berechnungsbeispiele folgen.

 

Verbesserungsbeiträge – Was ist das?

In Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Herstellung oder die Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden muss. Verbesserungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Verbesserung einer öffentlichen Einrichtung wie z.B. der Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungseinrichtung ein Vorteil erwächst. Der Verbesserungsbeitrag kann bei jeder Verbesserungsmaßnahme im Bereich der öffentlichen Einrichtung erhoben werden.

Alle weiteren Grundlagen zur Erhebung von Verbesserungsbeiträgen werden in der entsprechenden Verbesserungsbeitragssatzung der Gemeinden Ilmmünster und Hettenshausen geregelt, welche demnächst vom jeweiligen Gemeinderat beschlossen wird.

Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?

Ein Verbesserungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, die ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgung und Entwässerungseinrichtung haben oder tatsächlich an Versorgungsanlagen angeschlossen sind.

 

 

 

Wer ist Beitragspflichtiger?

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

Ein Versand an einen Nießbrauchnehmer oder Zustellungsbevollmächtigen ist nicht möglich. Sollte das Grundstück nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geteilt sein. Erhält jeder Eigentümer entsprechend seinen Miteigentumsanteilen einen separaten Bescheid.

 

 

Wie wird der Verbesserungsbeitrag berechnet?

Der Verbesserungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücks- und nach der Geschossfläche.

 

Grundstücksfläche:

Grundstücke sind nur beitragspflichtig, wenn für sie ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. Dies ist der Fall, wenn technisch die Möglichkeit besteht, das Oberflächenwasser an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen. Für alle Grundstücke, die nur an einen reinen Schmutzwasserkanal angeschlossen sind, besteht diese Möglichkeit nicht. Diese Grundstücke sind daher für den Grundstücksflächenbeitrag nicht beitragspflichtig.

Auch Grundstücke, auf denen das gesamte anfallende Oberflächenwasser versickert wird, die aber technisch die Möglichkeit haben, die Oberflächenentwässerung an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, sind beitragspflichtig.

Beitragspflichtige Grundstücke werden mit der gesamten Fläche herangezogen. Für Grundstücke über1.500 m² (sogenannte übergroße Grundstücke) gilt eine Begrenzung auf das 4-fache der darauf errichteten Geschoßfläche mindestens aber 1.500 m².

Bei der Wasserversorgung ist es unerheblich, wie die Grundstücke entwässert werden. Sobald für sie ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungsanlage besteht, sind diese auch beitragspflichtig.

 

Geschossfläche:

Die Geschossfläche berechnet sich nach den Außenmaßen der Gebäude in den ausgebauten Geschossen. Die Wohn- oder Nutzflächenberechnung ist hier nicht maßgeblich.

Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen.

Das Dachgeschoss wird mit einberechnet, soweit es ausgebaut ist. Hierbei ist die begehbare Höhe zur Dachschräge unerheblich. Lediglich abgemauerte Flächen werden abgezogen.

Garagen sind beitragspflichtig, sobald sie einen Zugang zum Wohnhaus haben oder tatsächlich an die Abwasserversorgungsanlage angeschlossen sind.

Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude (-teile), die tatsächlich einen Abwasseranschluss haben.

Bei unbebauten Grundstücken werden zunächst 25 % der Grundstücksfläche als fiktive Geschossfläche angesetzt.

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde Veränderungen am Gebäude oder der Nutzung der Gebäude, die zu einer Änderung der Geschoßfläche führen, unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

 

 

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Die Beitragssätze werden aktuell kalkuliert. Sobald diese feststehen, werden diese bekannt gegeben.

 

 

Welcher Zeitpunkt ist für die Erhebung des Verbesserungsbeitrags maßgebend?

Die Beitragsschuld entsteht zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Gesamtmaßnahme (derzeit voraussichtlich 2026. Daher sind die Geschoßflächen und Grundstücksflächen zu diesem Zeitpunkt entscheidend und werden für die Berechnung herangezogen. Eventuell geleistete Vorauszahlungen werden von diesem Betrag abgezogen. Es ist unerheblich, welche Flächen der Berechnung der Vorauszahlungsraten zu Grunde gelegt wurden. Maßgeblich ist nur der geleistete Vorauszahlungsbetrag.

 

 

Werden durch die einmalige Erhebung eines Verbesserungsbeitrages zukünftige Bauherren oder Grundstückskäufer bevorzugt?

Nein. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verbesserungsbeitragssatzung wird der Herstellungsbeitrag für die in der Zukunft entstehenden Geschossflächen neu kalkuliert und vermutlich erhöht. Bauherren, die nicht mehr von der Erhebung des Verbesserungsbeitrags betroffen sind, leisten mit dem dann höheren Herstellungsbeitrag einen Beitrag zur Deckung der Investitionskosten. Dieser zukünftige Beitrag ist in der Kalkulation des Verbesserungsbeitrags berücksichtigt.

Wird ein beitragspflichtiges Grundstück nach der Erhebung des Verbesserungsbeitrags verkauft, liegt es am Verkäufer, den gezahlten Verbesserungsbeitrag in den Verkaufspreis einzurechnen. Durch die Zahlung des Verbesserungsbeitrags ist die Abwasserbeseitigung für das betreffenden Grundstück in den nächsten Jahrzehnten gesichert. Dies stellt eine Wertsteigerung für das Grundstück dar, die im Grundstückspreis berücksichtigt werden sollte.

 

 

Wann wird der Beitrag zur Zahlung fällig?

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. 

Die einmalige Erhebung des Beitrags stellt für die Eigentümer eine erhebliche Belastung dar. Eine Ratenzahlung nach Fälligkeit des Beitrags (Stundung) ist nur unter Darlegung der finanziellen Verhältnisse und mit Verzinsung des fälligen Betrags möglich. Um dies möglichst zu umgehen, bestünde durch Beschluss der Gemeinderäte die Möglichkeit, Vorauszahlungsraten zur erheben. Vermutlich sollen zwei Vorauszahlungsraten, jeweils eine in den Jahren 2024 und 2025, erhoben werden.

 

 

Was geschieht bei Eigentumsveränderungen mit den Vorauszahlungen?

Die bereits vom Voreigentümer entrichteten Vorauszahlungsraten werden nicht zurückbezahlt. Sie werden dem neuen Eigentümer bei der Abrechnung des Verbesserungsbeitrags als Vorauszahlung abgezogen. Soll der neue Eigentümer die bereits entrichteten Vorauszahlungsbeiträge übernehmen, ist dies privatrechtlich im Kaufvertrag zur regeln und untereinander auszugleichen.

 

 

Berechnungsbeispiele vorläufiger Verbesserungsbeitrag und Vorauszahlungen

Berechnungsbeispiele werden nach Festlegung der Beitragssätze veröffentlicht.

Gilt ein bestehendes Lastschrift-Mandat auch für den fälligen Beitrag?

Bestehende SEPA-Mandate gelten nur für die laufenden Gebühren. Bei dem Beitrag handelt es sich um einen einmaligen Betrag, für den das SEPA-Mandat nicht gilt. Der Beitrag wird daher nicht abgebucht, sondern ist auf das Konto der Gemeinde zu überweisen.

 

 

Ist der Beitrag steuerlich absetzbar?

Die Gemeinde kann keine steuerlichen Beratungen übernehmen. Wenden Sie sich für Auskünfte hierzu bitte an einen Steuerberater.

 

Sollten darüber hinaus Fragen zum Verbesserungsbeitrag bestehen, steht Ihnen die Verwaltung der VG Ilmmünster gerne zur Verfügung.